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Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

Mit der Verordnung 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Verordnung 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert. Die bislang in der ZollbefreiungsVO vorgesehene Einfuhrabgabenfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 Euro entfällt ab dem genannten Datum vollständig.

Stattdessen ist eine Pauschalverzollung vorgesehen: 3 Euro pro Warenkategorie, also je angemeldeter Position der Zollanmeldung, wenn

a) die Einfuhr der Waren gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist (Import-One-Stop-Shop), oder

b) die Waren in einer Postsendung im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten sind.

Was bedeutet "pro Warenkategorie"?

„Pro Warenkategorie" bedeutet, dass für jede positionierte Tarifierung der Zollanmeldung ein Pauschalzoll von 3 Euro erhoben wird. Beispiel:

  • zehn Paar Socken,
  • zwei Kabelbinder,
  • vier Hosen

In einer Sendung, die jeweils gleich tarifiert ist, würden für diese drei Positionen insgesamt neun Euro Pauschalzoll fällig.

Änderung für Postsendungen und Fernabsatz

Für „Waren in Postsendungen“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist eine Änderung vorgesehen. Maßgeblich für den neuen Erhebungstatbestand ist, dass es sich um Sendungen im Fernabsatzverkehr im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112 (MwStSystRL) handelt.

Die Regelungen werden aktuell auf EU-Ebene finalisiert. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU werden diese Dokumente hier verlinkt.

Was der Leitfaden vom 2. Juni 2026 erklärt

Der Entwurf zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält wesentliche Festlegungen, die der ergänzende Leitfaden (Stand: 2. Juni 2026) erläutert. Wichtige Punkte sind:

  • Bei Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG (Import One Stop Shop - IOSS) ist der Anmelder die Person, die die Sonderregelung in Anspruch nimmt oder deren indirekter Vertreter. Der Einführer (Empfänger) oder eine andere Person können in diesen Fällen nicht als Anmelder auftreten.
  • Voraussetzung für die Erhebung des Zolls von 3 Euro je Position ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG. Das Guidance Document erläutert, welche Konstellationen als Fernverkauf gelten und stellt dabei darauf ab, ob sich die Waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befanden.
  • Neu ist eine Anti-Missbrauchsklausel in Art. 243 UZK.IA, die ebenfalls im Guidance Document erläutert wird. Es werden Fallkonstellationen dargestellt, bei denen vom Vorliegen eines Fernverkaufs ausgegangen werden kann. Die Aufmachung der Ware ist dabei relevant.
  • Es wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Anwendung von Art. 177 UZK in Fällen der Pauschalverzollung mit 3 Euro je Position nicht möglich ist.

Leitfaden zum Zollsatz von 3 Euro (Version 02.06.26) (in englischer Sprache)PDF, 710 KB, Datei ist nicht barrierefrei

Nutzung der ATLAS Fachanwendungen und laufender Zahlungsaufschub

In Deutschland wird die Erhebung des Pauschalzolls sowohl in ATLAS IMPOST als auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen. Für die Entrichtung ist ein laufender Zahlungsaufschub nach Art. 110 b) Unionszollkodex erforderlich.

Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2026 im Fernabsatzverkehr tätig werden wollen, sollten frühzeitig das zuständige Betriebs-Hauptzollamt oder Aufschub-Hauptzollamt kontaktieren.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich "Abgabenerhebung":

Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchstabe b) Unionszollkodex

In ATLAS IMPOST wird künftig ein Zahlungsaufschub auch für Zölle verlangt. Die festgesetzten Einfuhrabgaben werden je Einfuhrvorgang mit der Fälligkeit am 16. des Folgemonats mittels Teilnehmernachricht mitgeteilt. Dies erfolgt mit der Bescheidnachricht "COMTAX", die einen in "Zölle" und ggf. "EUSt" aufgeschlüsselten Gesamtbetrag ausweist.

Strukturelle Anpassungen an den Teilnehmernachrichten werden nicht vorgenommen, jedoch wird in der APK-Nachricht COMDEC der Wertebereich für das Feld "Aufschubart" geändert und in der Bescheidnachricht COMTAX das Feld "Geschuldete EUSt (Gesamt)" in "Geschuldete Abgaben (Gesamt)" umbenannt.

Die nach jetzigem Stand vorgesehenen technischen Anpassungen werden voraussichtlich Ende Mai 2026 im EDI-IHB veröffentlicht.

EDI-Implementierungshandbücher

Bei Nutzung von ATLAS-Zollbehandlung sind für Einfuhren im Fernabsatzverkehr in Bezug auf die Mitteilung der Abgaben und der Fälligkeit bei Zahlungsaufschub keine Änderungen vorgesehen.

Auswirkungen auf die Höhe von Gesamtsicherheiten

Die für die Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs erforderliche Leistung einer Gesamtsicherheit muss bei Nutzung des IOSS-Verfahrens durch den IOSS-Nutzer oder dessen indirekten Vertreter bei der zuständigen Zollstelle beantragt werden.

Bei bereits vorhandener Bewilligung muss der Referenzbetrag angepasst werden.

Für eine Teilnahme am Fernabsatzverkehr ab dem 1. Juli 2026 empfiehlt es sich, die Erhöhung des Referenzbetrags zeitnah zu beantragen.

Für Zwecke der Buchführung empfiehlt sich die Beantragung eines separaten Aufschubkontos, das ausschließlich für die neuen Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr genutzt wird.

Die Regelungen zur Festlegung der Höhe des Referenzbetrags gelten gemäß Art. 155 Abs. 3 Buchst. c Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) auch für die 3€-Pauschalzölle.

Soll die Gesamtsicherheit für die Abfertigung in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU verwendet werden, kann zur Berechnung des Referenzbetrags eine Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten stattfinden.

Update 1. Juli 2026

Die EU-Kommission hat mit dem Q&A-Dokument vom 30. Juni 2026 bekanntgegeben, dass zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen von der Reduzierungsmöglichkeit nach Art. 95 Abs. 3 UZK i.V.m. Art. 158 Abs. 2 UZK-IA Gebrauch machen können. Bestehende Aufschubkonten und dazugehörige Gesamtsicherheiten mit entsprechender Reduzierung können daher für die Abfertigung von Waren im Fernabsatzverkehr verwendet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Überwachung des Referenzbetrags gemäß Art. 156 UZK-IA durch den Wirtschaftsbeteiligten weiterhin Pflicht ist.

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