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Verpackungsgesetz einfach erklärt: Registrierung, Lizenzierung, Pfand und Serviceverpackungen

Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG). Es ersetzt die frühere Verpackungsverordnung und soll Verpackungsabfälle verringern, Recycling verbessern und die Rücknahme von Verpackungen sicherstellen.

Das Gesetz betrifft heute fast jeden Händler, Hersteller, Online-Shop und Dienstleister, der Waren in Deutschland verpackt in Verkehr bringt. Im Folgenden erkläre ich dir einfach und praktisch, was zu tun ist.

1. Wer muss sich registrieren?

Grundsätzlich müssen sich alle Unternehmen registrieren, die Verpackungen erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen. Das gilt für:

  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler, die eigene Produkte unter eigener Marke verkaufen
  • Online-Shops
  • Lieferdienste, die verpackte Waren an Endverbraucher abgeben
  • Gastronomie, Kioske oder Kantinen, die Verpackungen einsetzen

Auch wenn du nur Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht nutzt, musst du dich registrieren.

Wenn du das nicht tust, besteht ein Vertriebsverbot für diese Verpackungen und es drohen Bußgelder.

2. Registrierung in LUCID: so geht es

Die Registrierung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Portal LUCID. Dort brauchst du folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten deines Unternehmens
  • Name einer vertretungsberechtigten Person
  • nationale Kennnummer, z. B. Handelsregisternummer oder Gewerbeanzeige
  • Steuer- oder Umsatzsteuernummer
  • Marken, unter denen du Verpackungen in Verkehr bringst
  • eine Beschreibung der Verpackungsarten
  • Angabe, ob du Serviceverpackungen nutzt
  • die Erklärung, dass du deine Rücknahmepflichten erfüllst

Wichtig: Die Registrierung und die späteren Datenmeldungen nach § 9 und § 10 VerpackG müssen vom Erstinverkehrbringer selbst vorgenommen werden. Diese Aufgaben dürfen nicht einfach an Dritte gelagert werden.

3. Wer ist Erstinverkehrbringer?

Erstinverkehrbringer ist derjenige, der Verpackungen erstmalig in den deutschen Markt bringt. Dazu zählen:

  • Hersteller und Verpacker
  • Händler, die verpackte Waren unter ihrer Marke ins Sortiment nehmen
  • Lieferanten an Endverbraucher wie Cafés, Kantinen, PoS-Shops
  • Vertreiber von Serviceverpackungen

Wenn du also z. B. einen Verpackungslieferanten hast, der dir bereits vorbeteiligte Verpackungen liefert, bleibst du unter bestimmten Bedingungen trotzdem verpflichtet, dies zu melden und nachzuweisen.

4. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Lizenzierung

Nicht alle Verpackungen müssen in ein Entsorgungssystem einbezahlt werden. Systembeteiligungspflichtig sind insbesondere:

  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Versandverpackungen

Diese Verpackungen fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher oder an vergleichbaren Stellen an.

Was du tun musst:

  1. Registriere deine Verpackungen in LUCID.
  2. Prüfe im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, ob deine Verpackungen dazu gehören.
  3. Schließe einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Entsorgungssystem deiner Wahl ab.

Du kannst frei wählen, bei welchem Systembetreiber du dich anmeldest. Wichtig ist nur, dass die Verpackungen zu den angemeldeten und lizenzierten Mengen passen.

5. Serviceverpackungen: Sonderregeln für Gastronomie & Handel

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die am Ort der Abgabe befüllt werden. Dazu gehören z. B.:

  • Becher und Deckel für Kaffee, Tee oder andere Getränke
  • Becher für Eis, Milchshakes und Smoothies
  • Schalen für Salate, Pommes, Kuchen oder Snacks
  • Boxen für Lunch, Pizza oder Menüs
  • Tragetaschen, Beutel und Einschläge aus Papier oder Folie
  • Verpackungen von Wäschereien, Reinigungen, Blumenläden und ähnlichen Betrieben

Für Serviceverpackungen gilt:

  • Sie sind in vielen Fällen systembeteiligungspflichtig.
  • Wenn du „vorbeteiligte“ Verpackungen kaufst, übernimmt der Lieferant die Systembeteiligung.
  • Wenn die Verpackung nicht vorbeteiligt ist, musst du selbst einen Systembeteiligungsvertrag abschließen.
  • Kaufe die Verpackung vorbeteiligt, lasse dir dies auf Rechnung oder Lieferschein bestätigen.

Tipp: Kläre frühzeitig mit deinen Lieferanten, ob sie die Verpackungen bereits am System beteiligen.

6. Vollständigkeitserklärung bei großen Verpackungsmengen

Wenn du sehr große Mengen an bestimmten Verpackungen in Verkehr bringst, musst du zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung (VE-Erklärung) abgeben. Diese muss jährlich zum 15. Mai erfolgen.

Die Schwellenmengen sind:

  • 80 Tonnen Glas
  • 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton (PPK)
  • 30 Tonnen Leichtstoffverpackungen

Wenn du diese Mengen überschreitest, musst du nachweisen, dass deine Daten zu den Verpackungsmengen vollständig und korrekt sind.

7. Pfandpflicht für Getränkeverpackungen

Seit 2019 regelt das VerpackG die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen. Die erweiterte Pfandpflicht gelten seit Januar 2022.

Pfandpflichtig sind fast alle Einwegkunststoffflaschen, Getränkedosen und andere Einweggetränkeverpackungen mit 0,1 bis 3,0 Litern. Ausnahmen sind sehr spezielle Verpackungen wie Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse.

Für Händler und Betreiber bedeutet das:

  • Teilnahme am Deutschen Pfandsystem (DPG)
  • Pfand von mindestens 0,25 € pro Verpackung
  • Kennzeichnung der Verpackung mit DPG-Logo und Strichcode

Informiere dich beim DPG über die konkreten Vorgaben und prüfe, ob deine Getränkeverpackungen betroffen sind.

8. Mindestrezyklatanteil bei Einweg-PET-Flaschen

Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffflaschen mindestens 25 % Recyclingkunststoff enthalten. Ab 2030 steigt dieser Anteil auf 30 %.

Wichtig: Diese Regel gilt nur für Flaschenkörper aus Kunststoff. Verschlüsse, Etiketten oder Folien zählen nicht zum Mindestanteil.

9. Mehrwegalternativen für Essen und Getränke zum Mitnehmen

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter von Einwegverpackungen für Speisen und Getränke eine Mehrwegalternative anbieten – z. B. in Cafés, Imbissen, Restaurants und Bistros.

Wichtige Regeln:

  • Der Preis für die Mehrwegverpackung darf nicht höher sein als für die Einwegvariante.
  • Die Rücknahme der Mehrwegverpackung ist Pflicht.
  • Kleine Unternehmen bis 80 m² Ladenfläche und maximal fünf Mitarbeitende sind ausgenommen.

Diese Regelung soll Einwegmüll reduzieren und wiederverwendbare Verpackungen attraktiver machen.

10. Verbot von Plastiktüten

Seit dem 1. Januar 2022 ist der Verkauf und die kostenlose Abgabe leichter Einweg-Kunststofftragetaschen verboten. Betroffen sind Plastiktüten mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern.

Ausnahmen:

  • sehr dünne „Hemdchenbeutel" für Obst, Gemüse oder Fleisch
  • dickere Mehrwegtragetaschen

Das bedeutet für Händler: Stelle auf papierbasierte oder wiederverwendbare Taschen um und informiere Kunden über die Änderungen.

11. Verpackungsbestimmungen in Europa

Das Verpackungsgesetz basiert auf der EU-Verpackungsrichtlinie. In Europa gibt es unterschiedliche Regeln:

  • Länder haben eigene Gesetze für Verpackungen
  • das gilt besonders bei grenzüberschreitendem Handel
  • eine IHK- oder DIHK-Broschüre hilft dabei, die wichtigsten Unterschiede zu verstehen

Wenn du Waren in mehreren EU-Ländern verkaufst, prüfe die jeweiligen Verpackungsvorschriften genau.

12. Besonderheiten für E-Commerce und Fulfillment

Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen prüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen korrekt beteiligt sind.

Wenn ein Fulfillment-Dienstleister Versandverpackungen packt, gilt er oft als Hersteller dieser Verpackungen. Das heißt: Prüfe vertraglich, wer die Verantwortung für die Registrierung und Systembeteiligung übernimmt.

13. Praktische Schritte für dein Unternehmen

  1. Prüfe, ob du als Erstinverkehrbringer giltst.
  2. Registriere dich in LUCID und trage deine Verpackungsarten ein.
  3. Kläre, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.
  4. Schließe einen Systembeteiligungsvertrag ab oder lasse dich vorbeteiligen.
  5. Achte bei Serviceverpackungen auf die korrekte Zuordnung.
  6. Prüfe, ob Pfandpflicht oder Mehrwegpflicht für dein Sortiment gilt.
  7. Halte deine Datenmeldungen und VE-Erklärungen pünktlich ein.
  8. Dokumentiere Nachweise und prüfe Rechnungen deiner Lieferanten.

14. Fazit

Das Verpackungsgesetz ist komplex, aber mit klaren Schritten gut handhabbar. Wichtig ist vor allem: Registrieren, prüfen, dokumentieren und verantwortungsvoll handeln.

Für Händler und Online-Shops gilt: Wer Verpackungen in Deutschland verkauft, muss sich rechtzeitig um LUCID, Systembeteiligung und Pfandregelungen kümmern. Dann bleiben Strafen aus und dein Unternehmen bleibt fit für eine nachhaltigere Wertschöpfung.

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