Verpackungsgesetz einfach erklärt: Registrierung, Lizenzierung, Pfand und Serviceverpackungen
Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG). Es ersetzt die frühere
Verpackungsverordnung und soll Verpackungsabfälle verringern, Recycling verbessern und die Rücknahme
von Verpackungen sicherstellen.
Das Gesetz betrifft heute fast jeden Händler, Hersteller, Online-Shop und Dienstleister, der Waren in
Deutschland verpackt in Verkehr bringt. Im Folgenden erkläre ich dir einfach und praktisch, was zu tun ist.
1. Wer muss sich registrieren?
Grundsätzlich müssen sich alle Unternehmen registrieren, die Verpackungen erstmals in Deutschland in den
Verkehr bringen. Das gilt für:
- Hersteller
- Importeure
- Händler, die eigene Produkte unter eigener Marke verkaufen
- Online-Shops
- Lieferdienste, die verpackte Waren an Endverbraucher abgeben
- Gastronomie, Kioske oder Kantinen, die Verpackungen einsetzen
Auch wenn du nur Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht nutzt, musst du dich registrieren.
Wenn du das nicht tust, besteht ein Vertriebsverbot für diese Verpackungen und es drohen Bußgelder.
2. Registrierung in LUCID: so geht es
Die Registrierung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Portal LUCID.
Dort brauchst du folgende Angaben:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten deines Unternehmens
- Name einer vertretungsberechtigten Person
- nationale Kennnummer, z. B. Handelsregisternummer oder Gewerbeanzeige
- Steuer- oder Umsatzsteuernummer
- Marken, unter denen du Verpackungen in Verkehr bringst
- eine Beschreibung der Verpackungsarten
- Angabe, ob du Serviceverpackungen nutzt
- die Erklärung, dass du deine Rücknahmepflichten erfüllst
Wichtig: Die Registrierung und die späteren Datenmeldungen nach § 9 und § 10 VerpackG müssen
vom Erstinverkehrbringer selbst vorgenommen werden. Diese Aufgaben dürfen nicht einfach an Dritte
gelagert werden.
3. Wer ist Erstinverkehrbringer?
Erstinverkehrbringer ist derjenige, der Verpackungen erstmalig in den deutschen Markt bringt.
Dazu zählen:
- Hersteller und Verpacker
- Händler, die verpackte Waren unter ihrer Marke ins Sortiment nehmen
- Lieferanten an Endverbraucher wie Cafés, Kantinen, PoS-Shops
- Vertreiber von Serviceverpackungen
Wenn du also z. B. einen Verpackungslieferanten hast, der dir bereits vorbeteiligte Verpackungen liefert,
bleibst du unter bestimmten Bedingungen trotzdem verpflichtet, dies zu melden und nachzuweisen.
4. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Lizenzierung
Nicht alle Verpackungen müssen in ein Entsorgungssystem einbezahlt werden. Systembeteiligungspflichtig
sind insbesondere:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Versandverpackungen
Diese Verpackungen fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher oder an vergleichbaren Stellen an.
Was du tun musst:
- Registriere deine Verpackungen in LUCID.
- Prüfe im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, ob deine Verpackungen dazu gehören.
- Schließe einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Entsorgungssystem deiner Wahl ab.
Du kannst frei wählen, bei welchem Systembetreiber du dich anmeldest. Wichtig ist nur, dass die Verpackungen
zu den angemeldeten und lizenzierten Mengen passen.
5. Serviceverpackungen: Sonderregeln für Gastronomie & Handel
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die am Ort der Abgabe befüllt werden. Dazu gehören z. B.:
- Becher und Deckel für Kaffee, Tee oder andere Getränke
- Becher für Eis, Milchshakes und Smoothies
- Schalen für Salate, Pommes, Kuchen oder Snacks
- Boxen für Lunch, Pizza oder Menüs
- Tragetaschen, Beutel und Einschläge aus Papier oder Folie
- Verpackungen von Wäschereien, Reinigungen, Blumenläden und ähnlichen Betrieben
Für Serviceverpackungen gilt:
- Sie sind in vielen Fällen systembeteiligungspflichtig.
- Wenn du „vorbeteiligte“ Verpackungen kaufst, übernimmt der Lieferant die Systembeteiligung.
- Wenn die Verpackung nicht vorbeteiligt ist, musst du selbst einen Systembeteiligungsvertrag abschließen.
- Kaufe die Verpackung vorbeteiligt, lasse dir dies auf Rechnung oder Lieferschein bestätigen.
Tipp: Kläre frühzeitig mit deinen Lieferanten, ob sie die Verpackungen bereits am System beteiligen.
6. Vollständigkeitserklärung bei großen Verpackungsmengen
Wenn du sehr große Mengen an bestimmten Verpackungen in Verkehr bringst, musst du zusätzlich eine
Vollständigkeitserklärung (VE-Erklärung) abgeben. Diese muss jährlich zum 15. Mai erfolgen.
Die Schwellenmengen sind:
- 80 Tonnen Glas
- 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton (PPK)
- 30 Tonnen Leichtstoffverpackungen
Wenn du diese Mengen überschreitest, musst du nachweisen, dass deine Daten zu den Verpackungsmengen vollständig
und korrekt sind.
7. Pfandpflicht für Getränkeverpackungen
Seit 2019 regelt das VerpackG die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen. Die erweiterte Pfandpflicht
gelten seit Januar 2022.
Pfandpflichtig sind fast alle Einwegkunststoffflaschen, Getränkedosen und andere Einweggetränkeverpackungen
mit 0,1 bis 3,0 Litern. Ausnahmen sind sehr spezielle Verpackungen wie Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse.
Für Händler und Betreiber bedeutet das:
- Teilnahme am Deutschen Pfandsystem (DPG)
- Pfand von mindestens 0,25 € pro Verpackung
- Kennzeichnung der Verpackung mit DPG-Logo und Strichcode
Informiere dich beim DPG über die konkreten Vorgaben und prüfe, ob deine Getränkeverpackungen betroffen sind.
8. Mindestrezyklatanteil bei Einweg-PET-Flaschen
Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffflaschen mindestens 25 % Recyclingkunststoff enthalten.
Ab 2030 steigt dieser Anteil auf 30 %.
Wichtig: Diese Regel gilt nur für Flaschenkörper aus Kunststoff. Verschlüsse, Etiketten oder Folien zählen
nicht zum Mindestanteil.
9. Mehrwegalternativen für Essen und Getränke zum Mitnehmen
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter von Einwegverpackungen für Speisen und Getränke eine
Mehrwegalternative anbieten – z. B. in Cafés, Imbissen, Restaurants und Bistros.
Wichtige Regeln:
- Der Preis für die Mehrwegverpackung darf nicht höher sein als für die Einwegvariante.
- Die Rücknahme der Mehrwegverpackung ist Pflicht.
- Kleine Unternehmen bis 80 m² Ladenfläche und maximal fünf Mitarbeitende sind ausgenommen.
Diese Regelung soll Einwegmüll reduzieren und wiederverwendbare Verpackungen attraktiver machen.
10. Verbot von Plastiktüten
Seit dem 1. Januar 2022 ist der Verkauf und die kostenlose Abgabe leichter Einweg-Kunststofftragetaschen
verboten. Betroffen sind Plastiktüten mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern.
Ausnahmen:
- sehr dünne „Hemdchenbeutel" für Obst, Gemüse oder Fleisch
- dickere Mehrwegtragetaschen
Das bedeutet für Händler: Stelle auf papierbasierte oder wiederverwendbare Taschen um und informiere Kunden
über die Änderungen.
11. Verpackungsbestimmungen in Europa
Das Verpackungsgesetz basiert auf der EU-Verpackungsrichtlinie. In Europa gibt es unterschiedliche Regeln:
- Länder haben eigene Gesetze für Verpackungen
- das gilt besonders bei grenzüberschreitendem Handel
- eine IHK- oder DIHK-Broschüre hilft dabei, die wichtigsten Unterschiede zu verstehen
Wenn du Waren in mehreren EU-Ländern verkaufst, prüfe die jeweiligen Verpackungsvorschriften genau.
12. Besonderheiten für E-Commerce und Fulfillment
Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen prüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen korrekt beteiligt sind.
Wenn ein Fulfillment-Dienstleister Versandverpackungen packt, gilt er oft als Hersteller dieser Verpackungen.
Das heißt: Prüfe vertraglich, wer die Verantwortung für die Registrierung und Systembeteiligung übernimmt.
13. Praktische Schritte für dein Unternehmen
- Prüfe, ob du als Erstinverkehrbringer giltst.
- Registriere dich in LUCID und trage deine Verpackungsarten ein.
- Kläre, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.
- Schließe einen Systembeteiligungsvertrag ab oder lasse dich vorbeteiligen.
- Achte bei Serviceverpackungen auf die korrekte Zuordnung.
- Prüfe, ob Pfandpflicht oder Mehrwegpflicht für dein Sortiment gilt.
- Halte deine Datenmeldungen und VE-Erklärungen pünktlich ein.
- Dokumentiere Nachweise und prüfe Rechnungen deiner Lieferanten.
14. Fazit
Das Verpackungsgesetz ist komplex, aber mit klaren Schritten gut handhabbar.
Wichtig ist vor allem: Registrieren, prüfen, dokumentieren und verantwortungsvoll handeln.
Für Händler und Online-Shops gilt: Wer Verpackungen in Deutschland verkauft, muss sich rechtzeitig um LUCID,
Systembeteiligung und Pfandregelungen kümmern. Dann bleiben Strafen aus und dein Unternehmen bleibt fit für
eine nachhaltigere Wertschöpfung.